3. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin er Klägerin 3/5 ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'868.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 1'721.00 zu bezahlen. 4. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist, und lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Rechtsanwältin, Aarau, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. - 36 -