- Einkommen Gesuchgegner ab 1. August 2022 (100 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 4'500.00 Einkommen Gesuchgegner ab 1. September 2023 (100 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 5'000.00 1.3. Im Übrigen wird die Berufung vom 6. April 2023 abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird zu 4/5 mit Fr. 2'400.00 dem Beklagten und mit 1/5 zu Fr. 600.00 der Klägerin auferlegt, ihnen aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO).