Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten vom 17. April 2023 wird der Entscheid vom 28. März 2023 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vollständig aufgehoben. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten vom 6. April 2023 und von Amtes wegen werden Dispositiv-Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 des Entscheids vom 2. Februar 2023 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv): - 35 -