15.2.2. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche dem Beklagten auferlegt werden, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch gutzuheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 E. 2.2.1 f.) und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zwar ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu einem Prozesskostenvorschuss. Angesichts der finanziellen Situation des Beklagten ist die Klägerin aber nicht darauf zu verweisen, beim Bezirksgericht ein Prozesskostenvorschussgesuch zu stellen.