Davon hat der Beklagte der Klägerin Fr. 1'721.00 zu ersetzen. Der Beklagte ist zu verpflichten diese Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin zu bezahlen (BGE 5A_754/2013 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77). - 34 - 15. 15.1. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beklagten erscheint erstellt; zudem war das Rechtsmittelverfahren nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Antragsgemäss (Berufung vom 6. April 2023, Antrag 4) ist ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).