14.2. Die Parteientschädigung der Klägerin ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und Zuschlägen von insgesamt 20 % für die Berufungsantwort vom 28. April 2023 sowie die Eingabe vom 30. Mai 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 2'868.00 (= [Fr. 3'350.00 x 0.75 + Fr. 150.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat der Beklagte der Klägerin Fr. 1'721.00 zu ersetzen.