14. 14.1. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD), von der die Klägerin Fr. 600.00 und der Beklagte Fr. 2'400.00 zu tragen hat.