Die Vorinstanz hat Termine bei der Jugend- und Familienberatung angeordnet, um die Kommunikation zwischen den Parteien zu stärken. Sie hat den Konflikt zwischen den Parteien offenkundig erkannt und ihr steht ein weites Ermessen in Bezug auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2010 E. 3). Weitergehende Kindesschutzmassnahmen scheinen zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig und die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen.