13.3. Die Vorinstanz hielt dazu fest (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 10), die Parteien hätten während des Verfahrens gezeigt, dass ein Elternkonflikt bestehe, der auch Kinderangelegenheiten einschliesse. Es scheine daher angezeigt, dass zur Installierung einer möglichst konfliktfreien Ausübung des Besuchs- und Familienrechts die Parteien begleitend und im Rahmen einer Familienberatung lernten, kindgerecht mit ihrem Paarkonflikt umzugehen. Dadurch solle das Verständnis für den jeweils anderen Erziehungsstil sowie die Bereitschaft, aufeinander zuzugehen, gefördert werden.