13. 13.1. Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 96 ff.), es treffe zu, dass ein Elternkonflikt bestehe und dieser auch Kinderangelegenheit einschliesse. Wenn die Vorinstanz ausführe, es schienen Massnahmen zur möglichst konfliktfreien Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu installieren, unterlasse sie es, sich damit auseinanderzusetzen, welche Massnahmen notwendig seien. Vorliegend sei ein konsequentes Einschreiten zum Schutz der Kinder erforderlich. Die Klägerin habe den Elternkurs "Kinder im Blick" zu absolvieren, um sich die möglichen Konsequenzen ihres Verhaltens gegenüber dem Beklagten zu vergegenwärtigen.