Die nunmehr vom Beklagten mit Berufung angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3.2. und 3.4. entsprechen (fast wörtlich) dieser Parteivereinbarung. Der Beklagte bringt nicht vor, dass er bei Abschluss dieser Teilvereinbarung einem Willensmangel unterlegen hätte. Auch erscheint diese Regelung nicht auf eine Art und Weise unangemessen, dass sie vom Gericht nicht hätte genehmigt werden dürfen. Sollten in Zukunft ausserordentliche Kinderkosten in nicht vorhersehbarer Höhe auftreten, wird es dem Beklagten frei stehen, ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen. - 32 -