Die Parteien haben an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. Januar 2023, an der sie beide anwaltlich vertreten waren, einen Teilvergleich abgeschlossen (act. 89 f.), welcher in Bezug auf die ausserordentlichen Kinderkosten folgende Regelung enthält: " 4. 4.1. Die Parteien vereinbaren, dass die ausserordentlichen Kinderkosten (wie Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht etc.) je hälftig geteilt werden, sofern die Kosten nicht durch Dritte gedeckt sind.