12.3. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Berücksichtigt werden können nur solche Bedürfnisse, die nicht durch laufende Unterhaltsbeiträge gedeckt sind (bspw. Kosten ärztlicher Versorgung, Kuraufenthalte, Zahnarztkosten, Brillen usw.). Die ausserordentlichen Bedürfnisse haben beide Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (AESCHLIMANN, in: FamKomm Scheidung [FamKomm], 4. Aufl., Bern 2022, N. 20 ff. zu Art. 286 ZGB).