12.2. Die Vorinstanz hielt zu den ausserordentlichen Kinderkosten fest (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 8), unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, der Anträge der Parteien als auch deren Leistungsfähigkeit rechtfertige sich eine hälftige Auferlegung der ausserordentlichen Kinderkosten, sofern diese unter den Parteien abgesprochen seien. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, sich mit insgesamt Fr. 317.00 an einer Zahnarztrechnung für Tochter C._____ sowie dem Schneesportlager von Sohn D._____ zu beteiligen.