Es resultiert ein gebührender Unterhalt der Kinder von jeweils gerundet Fr. 705.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 198.50; KVG- Prämie: Fr. 10.75 [Fr. 86.35 ./. Prämienverbilligung Fr. 75.60]; Steueranteil: Fr. 33.00; Überschussanteil: Fr. 65.00 ./. Kinderzulage Fr. 200.00). Der Unterhaltsbeitrag ist für die zweite Phase pro Kind somit auf Fr. 705.00 zzgl. allfällig erhaltene Kinderzulagen festzulegen. 11.3. Zusammenfassend ist der Beklagte zu folgenden monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen (jeweils zzgl. allfällig erhaltene Kinderzulagen) zu verpflichten: