Somit resultiert ein Überschussanteil pro Ehegatte von Fr. 540.00 und pro Kind von rund Fr. 270.00. Da dem Beklagten nach Deckung des ungedeckten Barbedarfs der Kinder ein Überschuss von Fr. 671.00 (Fr. 1'955.00 ./. Fr. 642.00 ./. Fr. 642.00) verbleibt, ihm jedoch selbst ein Überschussanteil in der Höhe von Fr. 540.00 zusteht und ihm dieser Überschussanteil zu belassen ist, ist der vom Beklagten an den Unterhalt der Kinder zu zahlende Überschussanteil auf jeweils Fr. 65.00 zu reduzieren.