11.2. Dem Beklagten verbleibt in der zweiten Phase bei einem Einkommen von Fr. 5'000.00 nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 1'955.00 (Fr. 5'000.00 ./. Fr. 3'045.00), der Klägerin ein solcher von Fr. 952.00 (Fr. 3'128.00 ./. Fr. 2'176.00). Nach Deckung des Bedarfs der Kinder durch den Beklagten resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'623.00 (Gesamteinkommen Fr. 8'528.00 ./. Gesamtbedarf Fr. 6'905.00). Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und die Nachkommen zu verteilen. Somit resultiert ein Überschussanteil pro Ehegatte von Fr. 540.00 und pro Kind von rund Fr. 270.00.