11. 11.1. Dem Beklagten verbleibt in der ersten Phase bei einem Einkommen von Fr. 4'500.00 nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 1'535.00 (Fr. 4'500.00 ./. Fr. 2'965.00), der Klägerin ein solcher von Fr. 919.00 (Fr. 3'128.00 ./. Fr. 2'209.00). Nach Deckung des ungedeckten Bedarfs der Kinder resultiert beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 261.00 (Fr. 1'535.00 ./. Fr. 637.00 ./. Fr. 637.00). Aufgrund des wesentlichen höheren Überschusses der Klägerin als betreuender Elternteil rechtfertigt es sich, in der ersten Phase keine Überschussverteilung vorzunehmen.