In der ersten Phase ist von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 54'000.00 auszugehen (vgl. E. 7.2 hiervor). Davon sind Abzüge in der Höhe von Fr. 11'000.00 (Berufsauslagen Fr. 3'080.00 [220 Arbeitstage à 20 km à Fr. 0.70], auswärtige Verpflegung Fr. 3'300.00 [220 Arbeitstage x Fr. 15.00], pauschale Berufsauslagen 3 % bzw. Fr. 1'620.00, Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) vorzunehmen. Weiter sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'120.00 (24 x Fr. 630.00) abzuziehen (§ 40 Abs. 1 lit. c StG). Daraus ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 27'880.00.