10.4.2. Die Vorinstanz erweiterte den Bedarf der Parteien auf das familienrechtliche Existenzminimum und berücksichtigte beim Beklagten Steuern in der Höhe von Fr. 211.00 (Phase 1) bzw. Fr. 240.00 (Phase 2 [angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.12.1]). - 29 -