10.4. 10.4.1. Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 78), die von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern in der Höhe von Fr. 211.00 (Phase 1) bzw. Fr. 240.00 (Phase 2) seien klar zu tief. Da die Vorinstanz die berücksichtigen Steuern nicht näher begründet habe, lasse sich die Berechnung nicht näher überprüfen. Angemessen und entsprechend anzurechnen seien in beiden Phasen Fr. 300.00.