Die KVG-Prämien des Beklagten betragen im Jahr 2022 Fr. 366.95 (Klagebeilage 8) bzw. im Jahr 2023 Fr. 382.20 (Berufungsbeilage 12). Wie die Vorinstanz die Höhe der angerechneten Prämienverbilligung berechnet hat, lässt sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2023 nicht schliessen. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 hat die SVA Aargau die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 sodann abgelehnt (Berufungsbeilage 11). Dem Beklagten ist somit die vollständige KVG-Prämie von Fr. 366.95 (bzw. Fr. 382.20) anzurechnen.