Der Beklagte flüchtet sich in ausschweifende Ausführungen und versucht die zahlreichen Hinweise auf das Konkubinat auf einzig durch die Liegenschaftsverwaltung zu verantwortende Umstände abzuwälzen. So hätten er und seine Partnerin keinen Einfluss darauf gehabt, wie die Klingel- und Briefkastenschilder beschriftet worden seien, obwohl der Beklagte selbst seinen Namen ergänzt hat (Klagebeilage 34, act. 98), bzw. dass die Partnerin des Beklagten als Mieterin 1 mit der Adresse in S._____ aufgeführt worden sei.