Mieter der Wohnung und das Mietverhältnis konnte beidseitig erstmals per 31. Juli 2023 gekündigt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte – wie von ihm anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2023 vorgebracht (act. 84) – sofort von Q._____ habe weggehen müssen. Andererseits habe die Partnerin des Beklagten die Wohnung in S._____ lediglich zu Homeoffice-Zwecken gemietet und nicht zwingend benötigt.