Einerseits wohnte der Beklagte vorgängig alleine in einer eigenen Wohnung in Q._____ (Gesuchsantwortbeilage 1), wo auch seine Kinder wohnen und der Beklagte zudem arbeitet, weshalb bereits aus diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar ist, weshalb er auf eine andere Wohnung angewiesen gewesen sein solle. Der Beklagte war in Q._____ alleiniger - 27 -