10.2.4. Mit seinen Ausführungen vermag der Beklagte die Annahme der Vorinstanz, er lebe mit seiner Partnerin im Konkubinat, nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, wie sie zum Schluss gelangte, der Beklagte lebe im Konkubinat. Insbesondere die Ausführungen des Beklagten, er sei auf eine Wohnung angewiesen gewesen und seine Partnerin habe über eine Wohnung verfügt, die sie nicht zwingend benötigt habe, scheinen in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits wohnte der Beklagte vorgängig alleine in einer eigenen Wohnung in Q.__