in seinem Brief an die Gerichtspräsidentin festgehalten, dass nicht die Möbel seines Vaters aus der letzten Wohnung in Q._____ in der neuen Wohnung stünden und die Wohnung voll mit Frauenkleidern von [der Partnerin] seien. Das Argument, die Wohnung sei für zwei Personen viel zu klein, sei unbehelflich. Es lebten Familien auf kleinerem Wohnraum zusammen. Die Vermietung habe jedenfalls zwei Personen für diese Wohnung akzeptiert. Dass der Beklagte auf eine Wohnung angewiesen gewesen sei, werde bestritten. Er habe seine Wohnung in Q._____ verlassen und sei zu seiner Partnerin gezogen, dies ohne Not, um höhere Arbeitswegkosten von Fr. 244.00 monatlich zu generieren.