Die Vorinstanz reduziere die Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice auf eine behördlich aufdoktrinierte Pflicht. Tatsache sei, dass Homeoffice auch vor und nach Corona bei vielen Arbeitgebern möglich gewesen sei. So auch im Falle der Partnerin des Beklagten. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die Wohnung sei zu gross und zu teuer, erwiesen sich als unangemessen. Die Argumentation ähnle jener der Herabsetzung eines Mietzinses auf das zulässige Mass. Diese Frage stelle sich hier jedoch gerade nicht. Es gehe einzig darum, ob der Beklagte im Konkubinat lebe oder nicht.