Die Vorinstanz habe somit diesen Umstand in einer anderen Form als neues Argument verwertet. Die Ausfertigung neuer Metallschilder sei schliesslich mit Kosten verbunden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte diese Kosten hätte auf sich nehmen sollen. Die passive Duldung der Briefkasten- und Klingelbeschriftung durch den Beklagten finde in diesem Umstand eine hinreichende Erklärung.