Zur Beschriftung des Briefkastens und der Klingel führt der Beklagte sodann aus (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 57 ff.), die Partnerin als solidarisch haftende Mieterin trage den Vertrag mit. Es verwundere daher nicht, dass sie – durch die Immobilienverwaltung – auch auf der Klingel bzw. dem Briefkasten geführt werde. Daraus lasse sich indes nichts über ihren Wohnsitz sagen. Die Klingel- und Briefkastenbeschilderung seien von der Verwaltung erstellt worden. Sie habe sich dabei nach dem Vertrag gerichtet, in dem aus Haftungsgründen beide aufgeführt seien. Die Vorinstanz habe somit diesen Umstand in einer anderen Form als neues Argument verwertet.