Die Vorinstanz argumentiere sodann widersprüchlich. Zum einen verweise sie auf den Mietvertrag, andererseits lasse sie es, die Bestätigung der Immobilienverwaltung vom 4. April 2023 zu würdigen, welche klar bestätige, dass die Partnerin des Beklagten lediglich als "Solidarhafterin" aufgeführt sei und sich ihr Wohnort aktuell in R._____ befinde. Dies sei von zwei identifizierbaren Personen der Immobilienverwaltung und somit von unabhängigen Personen bestätigt worden, welche aufgrund ihrer beruflichen Stellung einen vertieften Einblick in die Mietstruktur hätten.