stand nicht abgeleitet werden. Es verwundere sodann nicht. dass die bisherige Mieterin im neuen Vertrag mit der Adresse des Mietobjekts geführt werde. Alles andere sei aussergewöhnlich. Es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass in professionellen Verwaltungen mit Textvorlagen gearbeitet würde. Aus dem Textbaustein der Verwaltung lasse sich nichts ableiten. Es liege eine Doppelverwertung des Umstandes vor, dass die Partnerin überhaupt Vertragspartei sei. Dasselbe Argument werde in mehreren Ausprägungen wiederholt, um den Anschein einer Vielzahl von Argumenten zu erwecken.