Weiter sei der Mietvertrag vom 24. November 2022 von der Vermieterin bzw. deren Immobilienverwaltung erstellt worden. Dies ergebe sich klar aus dem auf dem Vertrag abgedruckten Logo. Der Beklagte und dessen Partnerin hätten damit keine Kontrolle über den Inhalt des Vertrags gehabt. Bei der Anschrift der Parteien handle es sich sodann um eine Frage von untergeordneter Bedeutung. Es habe keine Veranlassung bestanden, eine Verbesserung zu verlangen. Eine Willenserklärung könne aus diesem Um- - 25 -