Betreffend Mietzinszahlungen führt der Beklagte sodann aus (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 45 ff.), angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen stelle sich die Frage, wie der Beklagte Beweis führen wolle, wenn sämtlichen Beweisen sogleich der Beweiswert abgesprochen werde. Die Vorinstanz reduziere die Beweisführung auf den Umstand, dass die Partnerin des Beklagten im Mietvertrag aufgeführt sei und lasse keine weiteren Beweise gelten. Der Beklagte bezahle den Mietzins. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen lägen konsequente Zahlungen vor.