Das Budget 2023 der Gemeinde R._____ mit einem Steuerfuss von 118 % sei anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2023 abgelehnt worden. Relevant seien jedoch die Verhältnisse im November 2022. Zu diesem Zeitpunkt habe die Partnerin klar von einer Erhöhung des Steuerfusses auf 118 % ausgehen müssen, was im Wesentlichen jenem von S._____ entsprochen habe. Die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde R._____ besitze Beweiswert. Der Vorinstanz und der Klägerin seien die Motive der Partnerin des Beklagten nicht bekannt. Bei den vorinstanzlichen Erwägungen handle es sich nicht um mehr als reine Mutmassungen. Die Partnerin des Beklagten sei […] Staatsangehörige.