Soweit die Vorinstanz ihr Urteil auf Tatsachen stütze, die "nicht auszuschliessen" seien, so sei darin kein Beweismass zu erkennen. Nur weil etwas nicht auszuschliessen sei, bedeute dies nicht, dass es sich als glaubhaft erweise. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 18. November 2022 sei in R._____ eine Erhöhung des Steuerfusses auf 118 % beschlossen worden. Der Mietvertrag sei am 24. November 2022 geschlossen worden. Es sei damit bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Begründung des Konkubinats in S._____ absehbar gewesen, dass sich die Steuerlast in R._____ wesentlich erhöhen werde. Das Budget 2023 der Gemeinde R.__