Bereits in Q._____ sei auf eine Solidarhaftung mit seinem Kollegen bestanden worden. Das Vorgehen der Vermieterin sei nicht aussergewöhnlich. Das habe der Beklagte anlässlich der Parteibefragung - 24 - bestätigt. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Hätte sie Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die Parteibefragung um eine Beweisaussage zu ergänzen. Es gebe damit objektive, lebensnahe Gründe, weshalb die Wohnung gemietet worden sei.