Insofern wäre es ohnehin nicht auf Dauer angelegt. Der Beklagte sei auf eine Wohnung angewiesen gewesen. Seine Partnerin habe über eine Wohnung verfügt, die sie nicht zwingend benötigt habe. Die Verwaltung sei jedoch nicht bereit gewesen, den Vertrag auf den Beklagten zu übertragen. Sein Haftungssubstrat habe nicht genügt. Die Vorinstanz habe dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit anerkannt, dass er in mehr als nur knappen Verhältnissen lebe. Es sei daher nur verständlich, wenn die Vermieterin ihm die Wohnung nicht alleine übertragen wolle. Dieses Vorgehen gliedere sich nahtlos in die Wohnbiografie des Beklagten ein. Bereits in Q.