Die Wohnfläche der Mietwohnung in S._____ betrage 59.50 m2. Es sei nicht ersichtlich, wie auf dieser Wohnfläche zwei Personen inkl. Möbel leben wollten. Die Vereinigung von zwei Haushalten, wovon die Vorinstanz auszugehen scheine, stelle ein Paar bereits bei einer angemessenen Wohnfläche vor grosse Herausforderungen. Bei einer Wohnfläche von weniger als 60 m2 sei dies praktisch ausgeschlossen. Zumindest sei nicht glaubhaft, dass ein Paar in einer solch kleinen Wohnung zusammenziehe. Solle von einem Konkubinat in einer Wohnung von 59.50 m2 ausgegangen werden, so könne nicht angenommen werden, dass es für lange Zeit bestehen werde. Insofern wäre es ohnehin nicht auf Dauer angelegt.