10.2.2. Der Beklagte bringt vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 21 ff.), die von der Vorinstanz angerufenen "grössere Wahrscheinlichkeit" stelle kein taugliches Beweismass dar. Von der Vorinstanz sei zu prüfen gewesen, ob es sich als glaubhaft erweise, dass der Beklagte mit seiner Lebenspartnerin im Konkubinat lebe. Dies sei nicht der Fall. Als glaubhaft erweise sich gerade das Gegenteil. Der Beklagte lebe nicht im Konkubinat.