Fürs Arbeiten hätte ein kleines Studio oder eine 1-Zimmerwohnung ausgereicht; die fragliche Wohnung sei jedoch eine 2.5-Zimmerwohnung und damit augenscheinlich zu gross, wenn man darin gar nicht wohne. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände mit einer grösseren Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beklagte mit seiner Partnerin in einem Konkubinat lebe. Aus diesem Grund rechnete sie dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 850.00 sowie die hälftigen Wohnkosten von Fr. 765.00 an.