Wohnung in S._____ wohne, sei die Tatsache, dass als ihre Anschrift auf dem Mietvertrag vom 24. November 2022 diejenige vom [...] in S._____ angegeben worden sei. Wenn sie tatschlich in R._____ wohnen würde, hätte sie wohl auch im Mietvertrag diese Adresse angegeben. Ebenfalls für die Annahme eines Konkubinats spreche die Tatsache, dass die Partnerin des Beklagten weiterhin sowohl an der Klingel als auch am Briefkasten angeschrieben sei. Daraus könne einzig geschlossen werden, dass die Partnerin an diesem Ort Besuch und Post erwarte, obwohl sie angeblich nicht - 23 -