10.2. 10.2.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.10.2.2), unbestritten sei, dass es sich bei der erstgenannten Mieterin im Mietvertrag vom 24. November 2022 um die neue Lebenspartnerin des Beklagten handle und damit zweifellos eine partnerschaftliche Struktur vorliege. Sowohl der Beklagte als auch seine Lebenspartnerin seien als Solidarmieter im Mietvertrag aufgeführt. Die logische Schlussfolgerung der bestehenden Partnerschaft und der gemeinsam gemieteten Wohnung sei, dass sie auch gemeinsam dort wohnten; alles andere erscheine lebensfremd. Das Vorbringen der Wohnsitzbestätigung von R.__