In der zweiten Phase steht das Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 29'628.00 Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 15'680.00 (16 x Fr. 630.00 - 22 - + 8 x Fr. 700.00) und Kinderzulagen von Fr. 4'800.00 gegenüber. Es rechtfertigt sich, 2/5 der bei der Klägerin resultierenden Steuerlast gemäss Steuerrechnet des Kantons Aargau und somit Fr. 33.00 als Steueranteil der Kinder auszuscheiden. Der Barbedarf der Kinder reduziert sich auf jeweils gerundet Fr. 837.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 198.50; KVG-Prämie: Fr. 10.75; Steueranteil: Fr. 28.00) bzw. auf Fr. 842.00 (neu: Steueranteil: Fr. 33.00).