Die Klägerin erzielt in der ersten Phase ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 37'536.00. Davon sind Abzüge in der Höhe von Fr. 7'906.00 (Berufsauslagen Fr. 1'800.00; auswärtige Verpflegung Fr. 1'980.00 [132 Tage à Fr. 15.00]; pauschale Berufsauslagen 3 % Fr. 1'126.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) vorzunehmen. Es resultiert ein Nettoeinkommen von Fr. 29'628.00. Dem gegenüber stehen Unterhaltsbeiträge von total Fr. 15'120.00 (24 x Fr. 630.00) und Kinderzulagen von Fr. 4'800.00. Es rechtfertigt sich somit, 1/3 der bei der Klägerin resultierenden Steuerlast gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau und somit jeweils Fr. 28.00 als Steueranteil der Kinder auszuscheiden.