9.3. Gemäss Ziffer 2.2.2. der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Mai 2017 (Unterhaltsempfehlungen; XKS.2017.2) ist beim Barbedarf des Kindes zum Grundbetrag gemäss den SchKG-Richtli- nien ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 aufzurechnen, wobei die Wohnkostenanteile der Kinder gegen oben auf 50% der gesamten Wohnkosten des betreuenden Elternteils zu begrenzen sind. Der Wohnkostenanteil der Kinder ist damit auf rund Fr. 397.00 bzw. jeweils Fr. 198.50 zu reduzieren.