9. 9.1. Der Beklagte führt weiter aus, der Wohnkostenanteil der Kinder betrage praxisgemäss Fr. 250.00. Die Summe der Wohnkostenanteile dürfe dabei die Hälfte der Wohnkosten nicht übersteigen. Die Summe der Wohnkos- - 21 - tenanteile der Kinder betrage Fr. 356.50. Die Wohnkostenanteile seien damit zu reduzieren und im Bedarf der Kinder jeweils mit Fr. 178.25 zu berücksichtigen. 9.2. Zum Barbedarf der Kinder führt die Klägerin aus (Berufungsantwort vom 27. April 2023 Rz. 12), es seien Fr. 250.00 Wohnkosten anzurechnen. Weiter sei ein Steueranteil von je Fr. 26.00 (Phase 1) bzw. Fr. 35.00 (Phase 2) zu berücksichtigen.