Die Aussage im Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 E. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, [entspreche] allgemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Bei der Klägerin ist somit nicht ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 einzusetzen. Es ist bei beiden Parteien derselbe Grundbetrag von Fr 1'200.00 einzusetzen.