8.3.2. Was den einzusetzenden Grundbetrag betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen hat, das Kantonsgericht werde gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zugrunde legen müssen.