Kosten zum Liegenschaftsunterhalt sind keine belegt und können nicht aus Steuererklärungen der vergangenen Jahre entnommen werden. Eine Einsetzung eines Pauschalbetrags von 1 % des Liegenschaftswertes ist in den SchKG-Richtlinien nicht vorgesehen. Nach veröffentlichter obergerichtlicher Praxis sind Neben- und Unterhaltskosten zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (AGVE 1988, S. 21), d.h. sie müssen auch effektiv anfallen (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647).